Der Wahlvorstand der Ingenieurkammer Thüringen erlässt auf der Grundlage der Wahlordnung vom 25.10.2018 (veröffentlicht im DIB 01-02/2019) nachfolgende Wahlbekanntmachung.
1) Wahlbestimmungen und Wahlzeit
1) Der Wahlzeitraum (Briefwahl siehe § 3 Abs. 3 Wahlordnung) wurde vom Vorstand der Ingenieurkammer Thüringen für den Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis 15. Juli 2024 bestimmt. Wahlbriefe, die am letzten Tag der Stimmabgabe nach 16:00 Uhr beim Wahlvorstand eingehen, sind ungültig (§§ 13 Abs. 8, 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1).
2) Es werden 21 Mitglieder der Vertreterversammlung gewählt (§ 14 der Hauptsatzung i. V. m. § 6 Abs. 1 Wahlordnung). Mindestens sechzehn Vertreter müssen Pflichtmitglieder sein. Sind fünf freiwillige Mitglieder gewählt, fallen die verbleibenden Sitze in der Vertreter-
versammlung an Pflichtmitglieder. Die Vertreterversammlung setzt sich aus nachfolgenden Fachrichtungen zusammen:
– Bauwesen: mindestens elf Mitglieder
– Gebäudetechnik: mindestens ein Mitglied
– Geodäsie: mindestens ein Mitglied
– sonstige Fachrichtungen: mindestens ein Mitglied
3) Wahlberechtigt ist nur, wer in das Wählerverzeichnis (§ 8) eingetragen ist
4) Das Wählerverzeichnis -gemäß § 8 Abs. 2 Wahlordnung- sowie die Wahlordnung können vom 29. April 2024 bis 27. Mai 2024 in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Thüringen (Gustav-Freytag-Str. 1 | 99096 Erfurt | Mo–Do 08:00–12:00/13:00–16:00 Uhr | Fr. 08:00–15:00 Uhr) sowie im Mitgliederbereich der Internetseite der Ingenieurkammer Thüringen (Intern – Kammerwahl) eingesehen werden. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses kann jedes Mitglied der Ingenieurkammer während der Auslegungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Einsprüche können die Aufnahme eines neuen Eintrags im Wählerverzeichnis oder die Streichung oder Berichtigung eines im Wählerverzeichnis bereits vorhandenen Eintrags zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizufügen. (§ 8 Abs. 3),
5) Die Briefwahlunterlagen werden am 14. Juni 2024 an die Wahlberechtigten Mitglieder versandt (§ 12 Abs. 1 Wahlordnung)
6) Das Wahlergebnis wird am 16. Juli 2024 in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Thüringen (Gustav-Freytag-Str. 1 | 99096 Erfurt) festgestellt und im DIB 07-08/2024 oder im Thüringer Staatsanzeiger bekannt geben
7) Die Wahl kann gemäß den Bestimmungen des § 34 der Wahlordnung angefochten werden.
2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsliste
Zur Durchführung der Wahl wird eine Wahlvorschlagliste erstellt. Wählbar sind nur Kammermitglieder die in der Wahlvorschlagliste aufgenommen sind (§ 11 Abs. 3 Wahlordnung) Wir fordern Sie auf, die Wahlvorschläge mithilfe des beigefügten Formulars bis 31. Mai 2024 (§ 10 Abs. 2 Wahlordnung) bei der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Thüringen vollständig ausgefüllt einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs in der Geschäftsstelle, das auf allen eingereichten Wahlvorschlägen zu vermerken ist. Zur Wahl in die Vertreterversammlung kann sich jedes in das Wählerverzeichnis eingetragene Kammermitglied selbst vorschlagen oder vorschlagen lassen und andere in das Wählerverzeichnis eingetragene Kammermitglieder als Kandidat vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss den verantwortlichen Einreicher ausweisen und von diesem unterschrieben sein. Auf jedem Wahlvorschlag ist der Kandidat mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Art der Mitgliedschaft, Sitz des Büros oder Privatanschrift im Wahlgebiet sowie die Zuordnung der Fachrichtung anzugeben. Dem Wahlvorschlag muss die unterschriebene Erklärung des vorgeschlagenen Kandidaten als Original beigefügt werden, dass er mit der Aufstellung in der Wahlvorschlagsliste einverstanden ist, wodurch er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. Ein Wahlvorschlag kann schriftlich geändert oder zurückgenommen werden, wenn die o. g. Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner sowie der vorgeschlagene Kandidat der Änderung oder Rücknahme gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich zustimmen. Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand nach den Absätzen 2 bis 5 erfüllen das Schriftformerfordernis auch dann, wenn sie durch Telefax übertragen werden, sofern das jeweilige Original die erforderliche Unterschrift trägt. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente gilt § 3 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Der Wahlvorstand prüft nach Ablauf der Einreichungsfrist, ob die Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen sind. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge und solche, die die sonstigen Voraussetzungen nach § 10 nicht erfüllen, werden zurückgewiesen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung über die Zurückweisung seines Wahlvorschlags ist dem verantwortlichen Einreicher und dem vorgeschlagenen Kandidaten unverzüglich unter Angabe der Gründe
zu übersenden. Eine Anfechtung findet nur gemäß § 34 Wahlordnung statt. Der Wahlvorstand versieht die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern und erstellt unter Angabe der Art der Mitgliedschaft sowie einer Zuordnung der Fachrichtungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstaben a bis d eine Liste der Kandidaten (Wahlvorschlagsliste). Diese wird spätestens am 7. Juni 2024 bis zum Ende der Wahl in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer ausgelegt sowie im Mitgliederbereich der Homepage der der Ingenieurkammer eingestellt.
RA Dr. jur. Axel Lakonen-Schmidt
Vorsitzender Wahlvorstand