Kostenordnung
gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 7 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz der Berufsbezeichnungen, Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) – vom 14.12.2016
beschlossen von der Vertreterversammlung am 26.10.2017
Inhaltsübersicht
§ 1 Grundlage
§ 2 Listeneintragungen/Anerkennungen
§ 3 Mitgliedschaftsanwärter/Interessentenliste
§ 4 Fachplanerverzeichnis
§ 5 Schlichtungsausschuss, Widerspruchsausschuss, Ehrenausschuss, Sachverständigen-ausschuss
§ 6 Gebühren
§ 7 Fälligkeit, Stundung, Erlass, Niederschlagung und Widerspruch
§ 8 Gleichstellungsklausel
§ 9 Inkrafttreten
Anlage zum § 6 Kostenordnung
§ 1 Grundlage
Die Ingenieurkammer Thüringen (IKT) erhebt, gemäß Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG), für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen sowie für das Aufnahmeverfahren und für die Verfahren vor den Ausschüssen und der Prüfungskommission der Ingenieurkammer Thüringen Gebühren. Es wird darauf hingewiesen, dass, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, die Regelungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVWKostG) in der jeweils gültigen Fassung zur Erhebung und Befreiung von Gebühren und Auslagen gelten.
§ 2 Listeneintragungen/Anerkennungen
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Eintragung wird eine Antragsgebühr erhoben:
a) für Beratende Ingenieure EUR 150,-
b) für Bauvorlageberechtigte Ingenieure EUR 150,-
c) bei gleichzeitiger Beantragung der Eintragungen in zwei der Listen nach a), b), k) EUR 200,-
d) bei gleichzeitiger Beantragung der Eintragungen in alle Listen nach a), b) und k) EUR 250,-
e) für Freiwillige Mitglieder EUR 50,-
f) für Gesellschaften EUR 300,-
g) für das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften(Gültigkeit 1 Jahr) EUR 150,-
h) für das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister (Gültigkeit 1 Jahr) EUR 150,-
i) für Nachweisberechtigte für Standsicherheit (Kammermitglieder) EUR 150,-
j) für Nachweisberechtigte für Standsicherheit (Nichtkammermitglieder) EUR 200,-
k) für Fachingenieure (Kammermitglieder) (Gültigkeit 5 Jahre) EUR 150,-
l) für Fachingenieure (Nichtkammermitglieder) (Gültigkeit 5 Jahre) EUR 200,-
(2) Für Verfahren vor den Eintragungsausschüssen und der Prüfungskommission Standsicherheit werden folgende Prüfgebühren erhoben:
a) für die Prüfung des Antrages auf Eintragung in eine der Listen nach § 2 (1) a), b), h), i), j), k), l) EUR 200,-
b) für die Prüfung des Antrages auf Eintragung in die Listen nach § 2 (1) c), g) EUR 250,-
c) für die Prüfung des Antrages auf Eintragung in die Listen nach § 2 (1) d), f) EUR 300,-
d) für die Prüfung des Antrages auf Eintragung in die Liste nach § 2 (1) e) EUR 125,-
e) für die Entscheidung über die Löschung der Eintragungen nach § 2 (1) a) bis l) und Ruhen der Eintragung nach § 2 (1) a) EUR 50,-
(3) Eine Gebühr nach § 2 (2) a) bis e) wird nicht erhoben, wenn der Antragsteller den Antrag zurückzieht, bevor der zuständige Ausschuss/die zuständige Kommission mit der Prüfung begonnen hat.
(4) Wird eine Listeneintragung nach § 2 (1) a) bis e) gegen eine bzw. mehrer andere Listeneintragungen nach § 2 (1) a) bis e) gewechselt, so werden Gebühren nach § 2 (2) e) nicht erhoben.
(5) Anerkennungen
Für die Bearbeitung und Prüfung des Antrages auf Anerkennungen durch den zuständigen Ausschuss wird folgende Gebühr erhoben:
a) Berufsbezeichnung „Ingenieur/in“ EUR 300,- zuzüglich
- bei der Notwendigkeit der Abforderung weiterer Unterlagen EUR 20,-
- jede weitere Sitzung
– ohne Anhörung EUR 200,-
– mit Anhörung EUR 300,-
b) Ausländischer Bildungsabschluss EUR 600,- zuzüglich
- bei der Notwendigkeit der Abforderung weiterer Unterlagen EUR 20,-
– ohne Anhörung EUR 200,-
– mit Anhörung EUR 300,-
c) Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen nach Sitzungen/Aufwand/Zeit von EUR 300,- bis EUR 1.000,-
d) Eignungsprüfung nach Sitzungen/Aufwand/Zeit von EUR 600,- bis EUR 1.400,-
§ 3 Mitgliedschaftsanwärter/Interessentenliste
Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme als Mitgliedschaftsanwärter und Verfahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Antrags- und Prüfgebühr EUR 15,-
b) für die Entscheidung über die Löschung der Eintragung (Löschgebühr) EUR 10,-
§ 4 Fachplanerverzeichnis
Für die Eintragung eines Kammermitgliedes in ein Fachplanerverzeichnis wird folgende Gebühr erhoben:
– Antrags- und Prüfgebühr EUR 50,-
§ 5 Schlichtungsausschuss, Widerspruchsausschuss, Ehrenausschuss, Sachverständigenausschuss
(1) Schlichtungsausschuss
Die Kammer erhebt für ein Schlichtungsverfahren folgende Gebühren:
– die Geschäftsgebühr EUR 250,-
– die Verhandlungsgebühr EUR 250,-
Bei einer Einigung der Beteiligten im Schlichtungsverfahren oder bei einer Antragsrücknahme, unabhängig ob vor oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, entsteht die Geschäftsgebühr nur i. H. von 100,- €.
(2) Widerspruchsausschuss
Widerspruch gegen ordnungsgemäß erstellte Gebühren und Beiträge
Die Kammer erhebt für ein Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss folgende Gebühren:
– die Geschäftsgebühr EUR 50,-
– die Verhandlungsgebühr EUR 100,-
Die Verhandlungsgebühr wird nicht erhoben, wenn der Antragsteller den Antrag zurückzieht, bevor der Widerspruchsausschuss mit Beisitzern tätig wurde.
(3) Ehrenausschuss
Die Kammer erhebt für die Verfahren vor dem Ehrenausschuss folgende Gebühren:
– Einleitung eines Ehrenverfahrens EUR 250,-
(4) Sachverständigenausschuss
Die Kammer erhebt für die Prüfung des Einvernehmens zwischen dem Sachverständigenausschuss der IKT und den IHKn vom Antragsteller
– eine Gebühr von EUR 250,-
§ 6 Gebühren
Die Kammer erhebt für die Innanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren gemäß Anlage 1.
Auslagen und Gebühren sind in voller Höhe an die Ingenieurkammer Thüringen zu entrichten.
§ 7 Fälligkeit, Stundung, Erlass, Niederschlagung und Widerspruch
(1) Soweit eine gebührenpflichtige Tätigkeit auf Antrag vorgenommen wird, entsteht die Kostenschuld mit Eingang des Antrages bei der Kammer, im Übrigen mit der Beendigung der Tätigkeit.
(2) Gebühren und Auslagen werden von der Kammer schriftlich festgesetzt. Diese werden mit dem Zugang der Kostenrechnung beim Kostenschuldner fällig. Die Kostenfestsetzung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(3) Gegen die Kostenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Zugang, schriftlich oder zu Protokoll in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer, Widerspruch eingelegt werden.
Dem Widerspruch kann die Ingenieurkammer abhelfen. Hilft sie ihm nicht ab, ist die Entscheidung zu begründen.
(4) Die Entscheidung über Stundung, Ermäßigung, Erlass oder Niederschlagung von Kostenforderungen trifft der Vorstand der Kammer.
§ 8 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher Form, weiblicher Form und divers.
§ 9 Inkrafttreten
Die Kostenordnung tritt am 1. Januar 2018 nach Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Beschlossen durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen am 26.10.2017. Die Verwaltungskostenordnung vom 24.02.2009 tritt an diesem Tag außer Kraft.
Erfurt, den 26. Oktober 2017
Dipl.-Ing. Elmar Dräger
Präsident
Anlage zum § 6 VwKO |
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Nr. |
Leistungen |
Gebühren |
1. |
1. Mahnung |
5,00 € |
2. |
jede weitere Mahnung |
10,00 € |
3. |
Prüfung Anerkennung Weiterbildung |
Dauer der Weiterbildung:
bis 8 Std. 75,00 €
9 bis 24 Std. 150,00 €
jede weitere 8 Std. 75,00 € |
4. |
Kopie je Seite |
schwarz/weiss ab 0,50 €
Farbe ab 0,60 € |
5. |
Beglaubigung je Seite |
3,00 € |
6. |
Zweitausfertigung Ingenieurausweis |
20,00 € |
7. |
Abschrift/Bestätigung Urkunde (Listeneintragungen) |
10,00 € |
8. |
Stellungnahme/Bescheinigung (Außenwirtschaftsförderung o.a.) |
10,00 € |
9. |
Leistungen der IKT gegenüber Dritten (Berufsattribute, Anfragen,
Stellungnahmen u.a.) |
15,00 € |
10. |
Bearbeitung Ratenzahlung, Stundungs-/Minderungs-/Erlassantrag |
15,00 € |
11. |
Beratungen von Nichtmitgliedern |
je ¼ Stunde 15,00 € |
12. |
Veröffentlichungen auf der Hompage der IKT (Stellenanzeigen o.a.) |
je Zeile 4,00 €
mind. 25,00 € |
13. |
Erstausgabe Holzstempel (Mitglieder) |
36,00 € |
14. |
Erstausgabe Automatikstempel (Mitglieder) |
49,00 € |
15. |
Zweitausgabe Holzstempel (Mitglieder) |
25,00 € |
16. |
Zweitausgabe Automatikstempel (Mitglieder) |
35,00 € |
17.* |
jährliche Daten- u. Listenpflege nach § 2 (1) i), k) (Mitglieder) |
20,00 € |
18. |
Holzstempel (Nichtmitglieder) |
46,00 € |
19. |
Automatikstempel (Nichtmitglieder) |
59,00 € |
20.* |
jährliche Daten- u. Listenpflege nach § 2 (1) j), l) (Nichtmitglieder) |
75,00 € |
21.* |
Veröffentlichung der Listeneintragung der Nachweisberechtigten für Standsicherheit (§ 2 (1) i) und j)) auf der Website „Nachweisberechtigte-thueringen.de“ pro Jahr |
75,00 € |
Sofern Serviceleistungen durch die Geschäftsstelle bearbeitet werden, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind,gilt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). |
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*Erste Satzung zur Änderung der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 5. November 2020
Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365) hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen folgende Satzung zur Änderung der Kostenordnung der Ingenieur-kammer Thüringen vom 26. Oktober 2017 beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen
Die Anlage 6 zum § 6 VwKO der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 26. Oktober 2017 wird wie folgt geändert:
– in Nr. 17 wird der Buchstabe „i“ gestrichen
– in Nr. 20 wird der Buchstabe „j“ gestrichen
– eine neue Nr. 21 wird eingefügt mit folgenden Wortlaut: „Veröffentlichung der Listeneintragung der Nachweisberechtigten für Standsicherheit (§ 2 (1) i) und j)) auf der Webseite „Nachweisberechtigten-Thueringen.de“ pro Jahr … 75,00 €“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Erfurt, den 5. November 2020
Dipl.-Ing. Elmar Dräger
Präsident