Hinweise zur Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen (ThürVVTB) für
– Nachweise zu Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Holzwerkstoffen (VOC-Emissionen) und
– Nachweisverfahren für den Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
In Abschnitt A 3.2.1 der Anlage zur Thüringer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (ThürVVTB) vom 30.Juli 2018 (ThürStAnz Nr. 34/2018 S. 1051 – 1052) wird auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes verwiesen (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der Anlage zur ThürVVTB konkretisiert. Hierzu sind folgende Fristenregelungen zu beachten:
1. Nach Abschnitt 2.2.1.1 der ABG werden Anforderungen an das VOC-Emissionsverhalten von Platten aus schlanken, ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten gestellt. Ab dem 1. Oktober 2019 ist für die Nachweisführung die technische Dokumentation einer entsprechend Artikel 30 BauPVO (Technische Bewertungsstelle) oder gleichwertig qualifizierten Stelle erforderlich.
2. Nach Abschnitt 2.2.2.1 zu PAK der ABG wird im ersten Satz für den analytischen Nachweis der PAK auf die Methode AfPS GS 2014:01 PAK verwiesen. Alternativ zu diesem Nachweisverfahren darf bis zum 31. Dezember 2022 die Gehaltsbestimmung nach DIN ISO 18287 durchgeführt werden.
ThürStAnz Nr. 5/2019 S.298