Die berufsständische Versorgung ist ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem für die verkammerten freien Berufe und leistet Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge.
Am 01.09.2003 ist der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Thüringen über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau in Kraft getreten.
Er kam auf Initiative der Ingenieurkammer Thüringen zustande, um ihren Mitgliedern die berufsständischen Versorgungsmöglichkeiten einzuräumen, die den Berufskolleginnen und -kollegen anderer oder weiterer Länderkammern seit 1995 zur Verfügung stehen.
Im Jahr 2006 schloss sich auch die Psychotherapeutenversorgung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau an.
Mitgliedschaft
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes gleichzeitig mit der Mitgliedschaft (§ 21 ThürAIKG) in der Ingenieurkammer und endet mit der Löschung der Mitgliedschaft (§ 13 ThürAIKG) in der Ingenieurkammer. Die im Versorgungswerk erworbene Anwartschaft verfällt jedoch nicht, sondern bleibt beitragsfrei aufrecht erhalten, wird bei der Dynamisierung berücksichtigt und dann als Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet.
Freiwillige Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk kann freiwillig fortgeführt werden – aber nur dann, wenn eine Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk nicht möglich ist.
Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?
Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn bei Begründung der Mitgliedschaft in der Berufskammer das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist oder Berufsunfähigkeit besteht.
Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung
Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung sind voneinander unabhängige Versorgungssysteme. Daher werden weder Versicherungszeiten noch Beiträge, Anwartschaften oder Renten übergeleitet oder zusammengefasst. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Versorgungswerks ist nur möglich, wenn genau diejenige (Angestellten-)Tätigkeit, für die konkret die Befreiung beantragt wird, zu Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk führt. Ingenieure, die freiwillige Mitglieder ihrer Berufskammer sind, haben die Befreiungsmöglichkeit nicht.
Weitere Informationen
Website BIngV:
Bayerische Ingenieurversorgung Bau
Postanschrift:
Postfach 81 02 06
81901 München
Telefon: (089) 9235 – 6 / Telefon-Hotline (089) 9235 – 8770
E-Mail: bingv@versorgungskammer.de