Weiterbildungsordnung
gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 10 und Abs. 5 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz der Berufsbezeichnungen, Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz – (ThürAIKG) – vom 14.12.2016 beschlossen von der Vertreterversammlung am 26.10.2017
Inhaltsübersicht
§ 1 Anlass und Anspruch
§ 2 Weiterbildungsverpflichtung
§ 3 Weiterbildungsveranstaltungen
§ 4 Weiterbildungsnachweis
§ 5 Fortbildungsversäumnisse und Maßnahmen bei Verstößen
§ 6 Qualitätssicherung
§ 7 Gebühren
§ 8 Gleichstellungsklausel
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Anlass und Anspruch
Die Ingenieurkammermitglieder stellen sich dem Prozess des lebenslangen Lernens in ihrer täglichen Arbeit und zusätzlich in organisierten Weiterbildungsveranstaltungen. Nur so ist ihr Qualitätsanspruch und der Anspruch des Verbraucherschutzes zu gewährleisten und weiter zu entwickeln. Die jeweils erworbene Weiterbildung wird transparent bzw. für die Öffentlichkeit sichtbar dokumentiert.
Der Verpflichtung zur Weiterbildung nach dieser Ordnung unterliegen alle Personen, die bei der Ingenieurkammer Thüringen organisiert sind.
§ 2 Weiterbildungsverpflichtung
(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, ausgenommen Mitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben sind durch die Berufsordnung und ihre gesellschaftliche Verantwortung verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Ingenieurkammer Thüringen gemäß dieser Ordnung anzuzeigen.
(2) Der nachzuweisende zeitliche Mindestumfang liegt bei sechzehn Weiterbildungsstunden (1 Weiterbildungsstunde = 45 Minuten) innerhalb von zwei Jahren, wobei Wissen für den spezifischen Fachbereich (bzw. angrenzende oder zum Tätigkeitsfeld außerdem gehörende Bereiche) des jeweiligen Mitgliedes vermittelt werden soll.
(3) Durch die Ingenieurkammer Thüringen wird eine Onlineportal unter ikth.de bereit gestellt, über das personenbezogene Eintragungen von Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht werden.
§ 3 Weiterbildungsveranstaltungen
(1) Veranstaltungen zur Fortbildung sind:
- Seminare, auch in der Form des E-learnings
- Fachvorträge
- Lehrgänge
- Workshops
- Kolloquien
- Tagungen, Kongresse, Symposien
- Fachexkursionen
- Inhouse-Schulungen
(2) Als Weiterbildungsmaßnahme gilt nicht das regelmäßige Lesen von Fachliteratur.
§ 4 Weiterbildungsnachweis
(1) Die Eintragung erfolgt eigenverantwortlich durch das Mitglied, unter Nutzung des in § 2 Abs.3 benannten Onlineportals. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Anwender selbst verantwortlich. Die Selbstanzeige und Veröffentlichung zur Weiterbildung erfolgt ohne Aufforderung durch das Mitglied.
(2) Die Eintragungen im Onlineportal müssen das Datum, den Veranstalter, das Thema, den Referent und die Anzahl der Stunden korrekt ausweisen.
(3) Die Nachweise werden in tabellarischer Form mitgliederbezogen veröffentlicht. Die Veröffentlichung gibt potenziellen Auftraggebern die Möglichkeit, sich über die fachliche Qualifikation des jeweiligen Mitgliedes zu informieren.
(4) Die Ingenieurkammer Thüringen behält sich das Recht vor, nach dem Stichprobenprinzip Kontrollen bezüglich der Teilnahme an Weiterbildungs-veranstaltungen durchzuführen.
(5) Wenn festgestellt wird, dass die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wurde, kann die Kammer auf Antrag gestatten, dass die Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt wird.
(6) Bei einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im europäischen Ausland erfolgten oder die nicht von einem unter § 6 Abs. 2 genannten Veranstalter organisiert und durchgeführt wurden, muss der Beleg die folgenden Mindestangaben enthalten:
- Thema, Inhalt und Dauer der Veranstaltung
- Bestätigung der Teilnahme
- Veranstalter
§ 5 Fortbildungsversäumnisse und Maßnahmen bei Verstößen
Die Unterlassung der Fortbildung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten des Ingenieurs dar.
(1) Die Verletzung der Weiterbildungspflicht ist ein Verstoß gegen die Berufspflichten nach § 32 Abs. 4 des ThürAIKG und gegen den Berufsgrundsatz.
(2) Verstöße gegen die Berufspflichten können gemäß § 34 des ThürAIKG vom Vorstand gerügt oder gemäß § 35 des ThürAIKG von einem Ehrenausschuss im Ehrenverfahren geahndet werden.
§ 6 Qualitätssicherung
(1) Der Arbeitsausschuss “Weiterbildung“, unter Leitung eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes, führt Aufsicht über die Einhaltung dieser Ordnung.
(2) Die Eignung und Qualität zu Fort- und Weiterbildungsangeboten nachstehender Veranstalter wird unterstellt:
- Universitäten und Hochschulen
- Verbände des Berufsstandes
- Behördeninterne Weiterbildung
- Angebote anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Anbieter, die im Auftrag der Ingenieurkammer Thüringen tätig sind.
(3) Die Ingenieurkammer Thüringen behält sich das Recht vor, die Eignung und Qualität von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, hinsichtlich der Forderungen die sich aus dieser Ordnung ergeben, zu prüfen.
(4) Die Ingenieurkammer Thüringen kann nach Maßgabe der Kostenordnung für die Anerkennung Gebühren erheben. Die Zusage ist zeitlich zu befristen und kann an Bedingungen geknüpft werden.
§ 7 Gebühren
Die Ingenieurkammer hat das Recht, Gebühren für die Anerkennung nach § 6 zu erheben. Näheres regelt die Kostenordnung.
§ 8 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten
Die Weiterbildungsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Beschlossen durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen am 26.10.2017. Die Fort-und Weiterbildungsordnung vom 20.11.2008 tritt an diesem Tag außer Kraft.
Erfurt, den 26.10.2017
Dipl.-Ing. Elmar-Dräger
Präsident