Fortbildungsordnung vom 30. Oktober 2025
Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Thüringer Architekten-und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBI. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 283; ber. S. 522) hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen (nachfolgend: Ingenieurkammer) am 16. Oktober 2025 nach Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 8 ThürAIKG folgende Fortbildungsordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Fortbildungsverpflichtung, Ausnahmen
(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer (Kammermitglieder) sind nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 ThürAIKG verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren.
(2) Die Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürAIKG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 3 ThürAIKG erfolgt durch gesonderte Kammersatzung über die berufspraktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.
(3) Von der beruflichen Fortbildungspflicht ausgenommen sind Kammermitglieder, für die das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG angeordnet wurde. Darüber hinaus können Kammermitglieder, die aufgrund persönlicher Umstände, insbesondere Erkrankung, Mutterschutz oder Elternzeit, vorübergehend keine Berufstätigkeit ausüben, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Fortbildungspflicht befreit werden. Der Antrag muss innerhalb des jeweiligen Fortbildungszeitraumes bei der Ingenieurkammer gestellt werden. Ihm sind eine Begründung und entsprechende Nachweise beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer.
(4) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 fortbildungspflichtigen Kammermitglieder.
§ 2 Fortbildungsthemen
Kammermitglieder wählen die Fortbildungsthemen entsprechend ihrer Fachrichtung und ihren beruflichen Aufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ThürAIKG in eigener Verantwortung aus. Fortbildungsthemen ergeben sich insbesondere aus dem in der Anlage zu dieser Fortbildungsordnung enthaltenen Katalog. Die Anlage nach Satz 2 ist Bestandteil dieser Fortbildungsordnung.
§ 3 Fortbildungsmaßnahmen
(1) Als Fortbildungsmaßnahmen sind insbesondere solche Präsenz- oder Onlineformate zulässig, die Interaktionsmöglichkeiten zwischen den Referenten und den Teilnehmern sowie zwischen den Teilnehmern gewährleisten.
(2) Zulässige Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 mit den Themenbereichen nach § 2 sind insbesondere Seminare, Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Fachexkursionen.
(3) Die Teilnahme an professionell konzipierten und durchgeführten Fachexkursionen kann insgesamt auf maximal ein Viertel des Mindestumfangs der Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 1 angerechnet werden. Die Bestandteile der Fachexkursion, die unmittelbar der Fortbildung dienen, müssen gesondert ausgewiesen werden.
(4) Das Studium von Fachliteratur kann insgesamt auf maximal ein Viertel des Mindestumfangs der Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 1 angerechnet werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle durch den Fortbildungsveranstalter erfolgt.
§ 4 Fortbildungsumfang
(1) Pro Kalenderjahr (Fortbildungszeitraum) haben Kammermitglieder mindestens acht Fortbildungsstunden zu erbringen.
(2) Eine Fortbildungsstunde beträgt 45 Minuten.
(3) Bei Eintragung in eine der Listen nach § 21 Abs. 3 ThürAIKG oder bei Beginn oder bei Beendigung des Ruhens der Rechte und Pflichten aus der Eintragung nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG besteht die Fortbildungspflicht innerhalb des jeweiligen Fortbildungszeitraumes nur zeitanteilig. Für jeden vollen Monat des Bestehens der Fortbildungspflicht ist mindestens ein Zwölftel des Fortbildungsumfangs nach Absatz 1 bis zum Ende des Fortbildungszeitraumes zu erbringen. Ergibt die zeitanteilige Berechnung einen Fortbildungsumfang von weniger als zwei Fortbildungsstunden im Fortbildungszeitraum, so entfällt die Fortbildungsverpflichtung des Kammermitglieds für diesen Fortbildungszeitraum, soweit es diese Fortbildungsstunden nicht schon erbracht hat.
§ 5 Überwachung der Einhaltung der Fortbildungspflicht
(1) Aus dem Kreis der fortbildungspflichtigen Kammermitglieder ermittelt die Ingenieurkammer nach Ablauf des Fortbildungszeitraumes bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres durch eine zufällige Stichprobe eine repräsentative Anzahl von Personen, die daraufhin zu überprüfen sind, ob sie ihre Fortbildungsverpflichtung nach den Regelungen dieser Fortbildungsordnung erfüllt haben.
(2) Über die Stichprobengröße, die mindestens 10 % der fortbildungspflichtigen Kammermitglieder umfasst, entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer jeweils in Abhängigkeit der Prüfergebnisse des vorangegangenen Fortbildungszeitraumes.
(3) Daneben kann die Ingenieurkammer jederzeit aus besonderem Anlass, etwa bei Beschwerden oder konkreten Hinweisen, prüfen, ob die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.
§ 6 Fortbildungsnachweis
(1) Nach Aufforderung durch die Ingenieurkammer sind die nach § 5 Abs. 1 und 3 zu prüfenden Kammermitglieder verpflichtet, die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung entsprechend den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung nachzuweisen.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist durch geeignete Unterlagen, insbesondere Teilnahmebestätigungen, zu dokumentieren, aus denen insbesondere folgende Angaben ersichtlich sind: Fortbildungsveranstalter, Fortbildungsthema, Datum, Ort, inhaltlicher und zeitlicher Ablauf der Fortbildungsmaßnahme sowie der Name und die berufliche Qualifikation des Referenten. Die Fortbildung nach § 3 Abs. 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
(3) Die Nachweiserbringung erfolgt digital im Mitgliederbereich der Internetseite der Ingenieurkammer.
§ 7 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen eines Kammermitglieds
(1) Fortbildungsmaßnahmen eines Kammermitglieds, die es bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer oder deren Fortbildungseinrichtungen absolviert hat, werden ohne weitere eigenständige Prüfung der Ingenieurkammer anerkannt.
(2) Fortbildungsmaßnahmen eines Kammermitglieds, die es bei anderen Fortbildungsveranstaltern (externe Fortbildungsmaßnahmen) absolviert hat, erkennt die Ingenieurkammer an, wenn sie:
- die Vorgaben der §§ 2 und 3 erfüllen oder
- bereits von einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer anerkannt worden sind und den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung im Wesentlichen entsprechen.
Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 setzt eine vorhergehende Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme nach 8 Abs. 1 nicht voraus.
§ 8 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen des Fortbildungsveranstalters
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Fortbildungsveranstalters überprüft die Ingenieurkammer seine Fortbildungsmaßnahmen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung und erkennt sie gegebenenfalls entsprechend an.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss rechtzeitig, mindestens aber fünf Wochen vor Durchführung der Fortbildungsmaßnahme, bei der Ingenieurkammer eingehen. Aus dem Antrag müssen Fortbildungsthema, Datum, Ort, inhaltlicher und zeitlicher Ablauf der Fortbildungsmaßnahme sowie Name und berufliche Qualifikation des Referenten hervorgehen.
(3) Die Prüfung und Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen sind gebührenpflichtig. Näheres regelt die Kostenordnung der Ingenieurkammer.
§ 9 Gleichstellungsklausel
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Fortbildungsordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer vom 26. Oktober 2017 (Thüringer Staatsanzeiger 50/2017, S. 1911) außer Kraft.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt ihrer förmlichen Einleitung sind für Rüge- und Ehrenverfahren, die den am 31. Dezember 2025 abgelaufenen Fortbildungszeitraum 2024/2025 betreffen, die Regelungen der Weiterbildungsordnung vom 26. Oktober 2017 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2017, S. 1911) weiterhin anzuwenden.
Erfurt, den 30.10.2025
gez. Dipl.-Ing. Elmar Dräger
Präsident der Ingenieurkammer Thüringen
Genehmigungsvermerk:
Genehmigt durch das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 25.11.2025 (Az.: 1080-51-4013/8-17)
Anlage zu § 2 Satz 2 der Fortbildungsordnung der Ingenieurkammer Thüringen
Fortbildungsthemen für Ingenieure
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Brandschutz
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Wärmeschutz
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Bodenordnung
Ingenieurvermessung
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