Mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Planungsbüro sollen nach dem gesetzgeberischen Willen mit Inkrafttreten der HOAI vom 01.01.2021 die zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele festgelegt werden. Diese Festlegungen sind also einerseits maßgeblich für die vom Planungsbüro geschuldeten Leistungen, andererseits bedeutsam bei der Frage, ob die erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen frei von Mängeln sind. Haftungsprobleme sind daher oftmals bereits im Planer-Vertrag angelegt und lassen sich zu späterer Zeit kaum noch „reparieren“. Gleiches gilt im Grunde für die wirksame Vereinbarung eines auskömmlichen Honorars. Es geht hier um die Einhaltung zwingender Formalien wie auch die Berücksichtigung von etwaigen Störungen im Planungsprozess oder – weitaus häufiger – während der Bauphase. Es gilt hier ebenfalls der Grundsatz: Früher an später denken!
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