COVID-19: „Corona-Soforthilfeprogramm“ für die Thüringer Wirtschaft
Das Soforthilfeprogramm richtet sich an gewerbliche Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft.
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#download
Für in Bedrängnis geratene Freiberufler bietet das BAFA weitere Hilfestellungen Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen
Was tun bei bundeslandübergreifenden Aufträgen mit Einreisebeschränkungen
Nach derzeitigen Stand liegen uns keine Informationen vor, wie bei bundeslandspezifischen Einreiseverboten zu agieren ist. Wir empfehlen Ihnen, einen Nachweis Ihres Auftragnehmers, mit dem Hinweis der Notwendigkeit der Anwesenheit im Ort/Bundesland, mitzuführen und diese bei eventuellen Kontrollen vorzulegen oder sich mit einem zuständigen Ministerium des jeweiligen Bundeslands in Verbindung zu setzen.
Informationen der Bundesingenieurkammer
https://bingk.de/informationen-zur-coronavirus-pandemie/
u. a. Rechtliche Hinweise für Ingenieurbüros
- Erlass des Bundesministerium des Inneren zu bauvertraglichen Fragen
- Ergänzender Erlass zu vergaberechtlichen Fragen
- Ergänzung zur Handhabung Bauablaufstörungen
- Handbuch Betriebliche Pandemieplanung vom Bundesamt für Katastrophenschutz
- Anschreiben des BMWi zu Dringlichkeitsvergaben
Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation
Aus Sicht des BMWi stellt die Mitteilung eine sinnvolle (wenn auch späte) Ergänzung des Rundschreibens vom 19.03.2020 dar. Die KOM weist in ihrer Mitteilung insbesondere darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber über das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung [wichtig: gemeint ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb] Lieferungen und Dienstleistungen so zeitnah wie möglich erwerben können.
Konkret heißt es in der Einleitung der Mitteilung der Kommission:
„Im Rahmen dieses Verfahrens nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU [.] können öffentliche Auftraggeber direkt mit potenziellen Auftragnehmern verhandeln, und es bestehen keine Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung, der Fristen oder der Mindestanzahl der zu konsultierenden Bewerber oder sonstige verfahrenstechnische Anforderungen. Auf EU-Ebene sind keine Verfahrensschritte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Behörden so schnell handeln können, wie es technisch/physisch möglich ist, und dass das Verfahren de facto eine Direktvergabe darstellt, die lediglich den physischen/technischen Zwängen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verfügbarkeit und Schnelligkeit der Lieferung unterworfen ist.“
Dabei können öffentliche Auftraggeber auch in Erwägung ziehen, „mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.“
Ferner haben wir heute mit dem zuständigen Refereratsleiter im BMWi, Herrn Dr. Solbach, die Möglichkeit einer weiteren Öffnung des Vergaberechts unterhalb der EU-Schwellenwerte erörtert und auf die Notwendigkeit einer Flexilbilisierung des Vergaberechts auch außerhalb der zur Bekämpfung der Pandemie notwendigen Beschaffungsmaßnahmen hingewiesen. Hierzu wäre es insbesondere hilfreich, wenn Planungsleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ohne förmliche und zeitaufwendige bürokratische Vergabeverfahren und ohne die Einholung von mindestens drei Angeboten für einen begrenzten Zeitraum direkt vergeben werden könnten.
Das BMWi wird sich zu diesem Vorschlag mit dem BMI abstimmen und bis Anfang nächster Woche dazu Stellung nehmen.
Markus Balkow, balkow@bingk.de, Bundesingenieurkammer, Joachimsthaler Str. 12, 10719 Berlin
Hinweis auf bereits jetzt existente erweiterte Unterstützungsmöglichkeiten für KMU und die Freien Berufe
Allgemeine Hinweise bietet auch die Seite des Bundeswirtschaftsministeriums (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html#unterstuetzung).
Informationen des Landesverbands der Freien Berufe Thüringen e. V.
Beitrag Anwaltsblatt, der Zeitschrift des Deutschen Anwaltvereins
Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall | Antragstellung Kurzarbeitergeld
Nach unserem Kenntnisstand ist es des Weiteren ratsam, sich bei der Agentur für Arbeit online zu registrieren ( https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal ). Nach der erfolgreichen Registrierung wird in den nächsten Tagen eine PIN zugestellt.
Über den eService sollten dann die Anträge auf Kurzarbeit direkt online hochzuladen sein. Grundsätzlich sollte jedoch die Antragsstellung auf Kurzarbeitergeld über das entsprechende Lohnabrechnungsprogramm erfolgen.
Ab dem 01.04.2020 ist eine Sonderregelung geplant, welche die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinfachen soll. Zur aktuellen Umsetzung bzw. Handhabung dieses Ausnahmefalls bei der Agentur für Arbeit können noch keine genauen Angaben gemacht werden.
Es ist abzuwarten, ob andere Erstattungsformen bzw. staatliche Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung getroffen werden.
Informationen des Thüringer Wirtschaftsministerium
https://wirtschaft.thueringen.de/
Thüringer Aufbaubank
https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen
Informationen des Verbands Beratender Ingenieure
VBI-Blitzumfrage: Zurückgehende Zahlungsmoral öffentlicher Auftraggeber
Informationen vom hessischen Sozialministerium
Das hessische Sozialministerium hat mit Unterstützung der Partner des Netzwerks „Gutes Bauen in Hessen“ eine Handlungsempfehlung zu notwendigen Maßnahmen auf Baustellen angesichts der Covid19-Pandemie veröffentlicht. (Autor: Dipl.-Ing. Ingolf Kluge)
Information vom Verband Beratender Ingenieure
Der VBI ist wirtschaftliche und berufspolitische Interessenvertretung von rund 2.000 Ingenieur- und Architekturunternehmen, die mit mehr als 40.000 Mitarbeitern als unabhängige Planer und Berater auf allen Gebieten der Bauwirtschaft tätig sind. Der VBI hat zum 2. April 2020 folgende Presseinformation veröffentlicht:
Planen und Bauen als Anker in der Krise – Umfrage zeigt solide Aufstellung der Ingenieurunternehmen
Berlin, 2. April 2020 – Auch wenn mittlerweile alle Ingenieur- und Architekturbüros bei einzelnen Aufträgen Störungen melden, nimmt erst ein Drittel der Unternehmen Kurzarbeitergeld, Steuerstundung oder Soforthilfen in Anspruch. Zwei Drittel der Unternehmen gehen davon aus, dass sie die Krise überstehen können, ohne Hilfen zu beantragen.
Voraussetzung dafür ist jedoch eine verlässliche Fortführung der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Insbesondere öffentliche Auftraggeber müssen die Handlungsfähigkeit der Behörden sicherstellen, um Genehmigungen, Vergaben, pünktliche Zahlungen und eine Fortführung der Baustellen zu gewährleisten. Doch genau hier mangelt es zunehmend. Immer häufiger werden Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, Bauabläufe verzögert und notwendige Entscheidungen nicht getroffen. Bei 33 Prozent der Unternehmen sind bis zu 30 Prozent der laufenden Projekte bereits deutlich beeinträchtigt, bei elf Prozent der Unternehmen ist es bereits die Hälfte ihrer Projekte. Neun Prozent der Unternehmen befürchten, dass sie trotz Hilfen nur wenige Wochen überleben können, wie aus der aktuellen Umfrage des Verbands Beratender Ingenieure VBI hervorgeht.
Hierzu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Unsere Umfrage zeigt, dass sich die gute Auftragslage nach wie vor positiv auswirkt. Wenn die Projekte weitergeführt werden und die Auftraggeber ihren Pflichten nachkommen, haben unsere Unternehmen die Chance, die Krise zu überstehen. Wir appellieren daher an die öffentlichen und privaten Auftraggeber die Krise nicht künstlich zu verschärfen, sondern Rechnungen unmittelbar zu begleichen und Projekte aktiv fortzuführen.“
An der Umfrage nahmen 140 Ingenieurunternehmen teil. Davon haben 37 Prozent weniger als 10 Mitarbeiter, ebenfalls 37 Prozent 10 bis 50 Mitarbeiter und 26 Prozent mehr als 50 Mitarbeiter.
Pressekontakt: Sascha Steuer, steuer@vbi.de, 0172 – 8429641
Verband Beratender Ingenieure VBI, Budapester Str. 31, 10787 Berlin
Informationen der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen
Der Geschäftsführer der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen wendet sich mit Informationen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung und der Einrichtung einer Sonderhotline (Tel.0800 4 5555 23) an die Kammern und Verbände.
Mit dem am 27.03.2020 verabschiedeten Sozialschutzpaket hat der Bund zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie u. a. einen erleichterten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II beschlossen. Damit soll insbesondere den Menschen ein schneller Zugang zur Grundsicherung gewährt werden, die vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Betroffen sind vor allem Einzelkaufleute, Kleinstunternehmen und alle Personen, die aufstockend zum Kurzarbeitergeld auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind bzw. die durch die Reduktion ihrer Arbeitszeit weniger Einkommen haben und dadurch bedürftig werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.
Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 beginnen, folgende Maßnahmen vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die ersten sechs Monate ohne Prüfung der Angemessenheit
Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Zur Aussetzung der Vermögensprüfung erfolgt folgende Konkretisierung. Diese gilt jeweils für die ersten sechs Monate für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.20 bis zum 30.06.20 beginnen. Die Aussetzung gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Erhebliches verwertbares Vermögen sind 60.000 € für den Kopf der Bedarfsgemeinschaft sowie 30.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes erfolgt keine rückwirkende Prüfung des Vermögens. Sofern weiterhin Leistungen zum Lebensunterhalt darüber hinaus beantragt werden, wird eine Vermögensprüfung (zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung) nach den allgemeinen Regelungen zum Vermögen erfolgen.
Seit Beginn der Woche steht eine Sonderhotline zur Verfügung, die von bis zu 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jobcenter bedient wird, um den v.g. Kundenkreis zu allen relevanten Fragestellungen zu beraten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen eine Lotsenfunktion und erteilen allgemeine Auskünfte und Grundinformationen. Sie verweisen auf die Antragsformulare, geben Hinweise zur Zuständigkeit der Jobcenter und erläutern den Dienststellenfinder. Außerdem nehmen sie Grunddaten der Kundinnen und Kunden auf.
Die kostenfreie Hotline 0800 4 5555 23 ist seit 30.03.2020 erreichbar und wurde seit der Freischaltung bereits rege genutzt. Parallel dazu wurde der Internetauftritt ergänzt, dort erhalten die Kundinnen und Kunden grundlegende Informationen zu den Leistungen nach dem SGB II. Es erfolgt außerdem eine fortlaufende Aktualisierung häufiger Fragestellungen (FAQ). Nachfolgend übersende ich den dazugehörigen Link: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Noch einige grundsätzliche Hinweise zur Antragstellung: der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-) Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, sind auf der Seite Merkblätter und Formulare zur finden. Darüber hinaus steht auch ein Erklärvideo: Antrag auf Arbeitslosengeld II ausfüllen zur Verfügung.
Alle wichtigen Hinweise zur Grundsicherung sind unter Kurzinformation Arbeitslosengeld II / Sozialgeld zusammengefasst.
Markus Behrens
Geschäftsführer
Markus.Behrens@arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, Frau-von-Selmnitz-Str. 6, 06110 Halle
FAQs zum Thema Corona & Steuern
Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) FAQs ausgearbeitet, die Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben soll. Diese Hinweise werden regelmäßig aktualisiert.
Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber und Selbständige infolge der Corona-Pandemie
Arbeitnehmer/innen und Selbstständige können Entschädigungen für ihren Verdienstausfall beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragen. Dies kann auch infolge notwendiger Kinderbetreuung getan werden. Mehr Details, alle rechtlichen Bedingungen und Ansprechpartner hier: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/[/vc_column_text][/vc_column]