Anerkennung Berufsbezeichnung Ingenieur
Die Ingenieurkammer Thüringen ist zuständige Stelle nach § 1 (2) der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen – ThürES-ZustVO – vom 07.12.2009 und den §§ 3 und 4 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes – ThürAIKG – vom 14.12.2016 für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses mit einem Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie. Hierzu bedarf es einer Antragstellung auf Anerkennung.
Entscheidungen, inwieweit die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gegeben wird, obliegen dem zuständigen Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen nach Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Bei der Prüfung kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit überwiegend technische und naturwissenschaftliche Inhalte des Studiums absolviert wurden. Hierzu bedarf es zum Nachweis u. a. der Vorlage eines Studienabschlusszeugnisses.