Wichtige Gesetze und Ordnungen in Thüringen

Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 [zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365)]

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure- HOAI)


Vergaberecht

Vergabeverordnung (VgV)
Unterschwellenvergabeverordnung (UvGO)
Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG)

 

Übersicht zum Baurecht des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Thüringer Bauordnung (ThürBO) 

Gegenüberstellung ThürBO 2014/2024

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

Transparenzgesetz/Transparenzportal

Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen.

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Wichtige Ordnungen und Satzungen der Ingenieurkammer Thüringen

Beitragsordnung der Ingenieurkammer Thüringen vom 5. November 2020

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen (nachfolgend: Ingenieurkammer) hat am 4. November 2020 aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m.  § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365), folgende Satzung (Beitragsordnung) beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Beitragspflicht, Fälligkeit des Beitrags
§ 2 Höhe des Beitrags, Auskunftspflicht
§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Ausnahme von der Beitragspflicht
§ 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass
§ 5 Mahnung und Beitreibung
§ 6 Gleichstellungsklausel
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Beitragspflicht, Fälligkeit des Beitrags

(1)  Die Ingenieurkammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Beitragsfestsetzung erfolgt zu Beginn des Beitragsjahres durch Beitragsbescheid.

(3)  Der Mitgliedsbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides der Ingenieurkammer fällig.

§ 2 Höhe des Beitrags, Auskunftspflicht

(1)  Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und darüber hinaus bei selbständigen Pflichtmitgliedern aus einem Zusatzbeitrag.

(2)  Es gelten folgende Grundbeiträge:

I. Grundbeitrag der Pflichtmitglieder, die in einer (Ziffer 1, Ziffer 2) oder mehreren Listen (Ziffer 3) der Ingenieurkammer geführt werden:

  • Bauvorlageberechtigter Ingenieur: 525 Euro
  • Beratender Ingenieur: 525 Euro
  • Bauvorlageberechtigter und Beratender Ingenieur (Personalunion): 585 Euro

II. Grundbeitrag der freiwilligen Mitglieder, die im Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer geführt werden:

  • Angestellte / Beamte: 150 Euro
  • Selbständige: 290 Euro

(3)  Der Zusatzbeitrag errechnet sich nach der Anzahl der ständigen Mitarbeiter, die im Zeitpunkt der Entstehung der Pflichtmitgliedschaft (§ 3) bei der Ingenieurkammer oder danach jeweils zum 1. Januar eines Beitragsjahres mindestens 20 Stunden pro Woche für das Ingenieurbüro des selbständigen Pflichtmitglieds in Thüringen als Ingenieure oder sonstiges technisches Personal technische Aufgaben erfüllen und nicht selbst Mitglied der Ingenieurkammer sind. Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Partner, Mitgesellschafter, Angestellte und freie Mitarbeiter des selbständigen Pflichtmitglieds, nicht jedoch Auszubildende, Praktikanten und Aushilfskräfte.

(4)  Als Ingenieurbüro im Sinne des Absatzes 3 gilt die Gesamtheit aller der Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 ThürAIKG dienenden Personen und Sachen, mag das selbständige Pflichtmitglied Alleininhaber, Mitinhaber, (geschäftsführender) Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied sein.

(5)  Der Zusatzbeitrag beträgt 35 Euro je Mitarbeiter. Er wird auf maximal 20 Mitarbeiter pro Ingenieurbüro begrenzt. Sind mehrere Pflichtmitglieder im selben Ingenieurbüro tätig, wird der Zusatzbeitrag nur einmal erhoben. Die Zuordnung der Mitarbeiter richtet sich nach den Angaben der Pflichtmitglieder, die für den Zusatzbeitrag als Gesamtschuldner haften.

(6)  Selbständige Pflichtmitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres schriftlich Auskunft über die zur Berechnung des Zusatzbeitrags erforderlichen Grundlagen nach den Absätzen 3 bis 5 zu geben; die Richtigkeit dieser Angaben ist der Ingenieurkammer auf deren Verlangen nachzuweisen. Werden die Auskünfte nach Satz 1 trotz zweifacher Mahnung nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Nachweise nicht erbracht, kann die Ingenieurkammer die Grundlagen für die Beitragsbemessung entsprechend § 162 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, schätzen. Hierauf ist spätestens bei der zweiten Mahnung hinzuweisen.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Ausnahme von der Beitragspflicht

(1)  Die Beitragspflicht (Mitgliedschaft) beginnt mit der Eintragung in die in § 2 Abs. 2 (I.) genannten Listen (Pflichtmitgliedschaft) oder mit der Eintragung in das unter § 2 Abs. 2 (II.) genannte Verzeichnis (freiwillige Mitgliedschaft). Beginnt die Mitgliedschaft während des laufenden Beitragsjahres, ist für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrags zu entrichten.

(2)  Die Beitragspflicht (Mitgliedschaft) endet mit der Löschung der Eintragung aus den in § 2 Abs. 2 genannten Listen (Pflichtmitgliedschaft) oder aus dem dort genannten Mitgliederverzeichnis (freiwillige Mitgliedschaft). Endet die Mitgliedschaft oder ändert sich die Art der Mitgliedschaft während des laufenden Beitragsjahres, erfolgt die jahresanteilige Anpassung des Beitrags ab dem ersten Tag des Folgemonats der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Änderung der Art der Mitgliedschaft. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1)  Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 315, 321), gestundet, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf Stundung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides bei der Ingenieurkammer eingehen.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag wird niedergeschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO).

(3)  Der Mitgliedsbeitrag wird erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz ThürLHO). Der schriftliche Antrag auf teilweise oder vollständigen Beitragserlass muss bis zum 01. März des jeweiligen Beitragsjahres bei der Ingenieurkammer eingehen.

§ 5 Mahnung und Beitreibung

(1)  Mitgliedsbeiträge, die nach Fälligkeit nicht beglichen sind, werden angemahnt. Dies gilt nicht, wenn über einen Antrag nach § 4 Abs. 1 oder 3 noch nicht entschieden wurde.

(2)  Rückständige Mitgliedsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBL. S.24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131, 133), in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt (§ 37 Abs. 5 ThürAIKG).

§ 6 Gleichstellungsklausel

Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Beitragsordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Ingenieurkammer vom 26. Oktober 2017 (Deutsches Ingenieurblatt (DIB), Regionalausgabe Thüringen, 12/2017, S. 2) außer Kraft.

Erfurt, den 5. November 2020

 

Dipl.-Ing. Elmar-Dräger

Präsident

Weiterbildungsordnung

gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 10 und Abs. 5 Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz der Berufsbezeichnungen, Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz –  (ThürAIKG) – vom 14.12.2016 beschlossen von der Vertreterversammlung am 26.10.2017

Inhaltsübersicht

§ 1 Anlass und Anspruch

§ 2 Weiterbildungsverpflichtung

§ 3 Weiterbildungsveranstaltungen

§ 4 Weiterbildungsnachweis

§ 5 Fortbildungsversäumnisse und Maßnahmen bei Verstößen

§ 6 Qualitätssicherung

§ 7 Gebühren

§ 8 Gleichstellungsklausel

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Anlass und Anspruch

Die Ingenieurkammermitglieder stellen sich dem Prozess des lebenslangen Lernens in ihrer täglichen Arbeit und zusätzlich in organisierten Weiterbildungsveranstaltungen. Nur so ist ihr Qualitätsanspruch und der Anspruch des Verbraucherschutzes zu gewährleisten und weiter zu entwickeln. Die jeweils erworbene Weiterbildung wird transparent bzw. für die Öffentlichkeit sichtbar dokumentiert.

Der Verpflichtung zur Weiterbildung nach dieser Ordnung unterliegen alle Personen, die bei der Ingenieurkammer Thüringen organisiert sind.

§ 2 Weiterbildungsverpflichtung

(1)  Die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, ausgenommen Mitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben sind durch die Berufsordnung und ihre gesellschaftliche Verantwortung verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und einen entsprechenden Nachweis gegenüber der Ingenieurkammer Thüringen gemäß dieser Ordnung anzuzeigen.

(2)  Der nachzuweisende zeitliche Mindestumfang liegt bei sechzehn Weiterbildungsstunden (1 Weiterbildungsstunde = 45 Minuten) innerhalb von zwei Jahren, wobei Wissen für den spezifischen Fachbereich (bzw. angrenzende oder zum Tätigkeitsfeld außerdem gehörende Bereiche) des jeweiligen Mitgliedes vermittelt werden soll.

(3)  Durch die Ingenieurkammer Thüringen wird eine Onlineportal unter ikth.de bereit gestellt, über das personenbezogene Eintragungen von Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht werden.

§ 3 Weiterbildungsveranstaltungen

(1)  Veranstaltungen zur Fortbildung sind:

  • Seminare, auch in der Form des E-learnings
  • Fachvorträge
  • Lehrgänge
  • Workshops
  • Kolloquien
  • Tagungen, Kongresse, Symposien
  • Fachexkursionen
  • Inhouse-Schulungen

(2)  Als Weiterbildungsmaßnahme gilt nicht das regelmäßige Lesen von Fachliteratur.

§ 4 Weiterbildungsnachweis

(1)  Die Eintragung erfolgt eigenverantwortlich durch das Mitglied, unter Nutzung des in § 2 Abs.3 benannten Onlineportals. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Anwender selbst verantwortlich. Die Selbstanzeige und Veröffentlichung zur Weiterbildung erfolgt ohne Aufforderung durch das Mitglied.

(2)  Die Eintragungen im Onlineportal müssen das Datum, den Veranstalter, das Thema, den Referent und die Anzahl der Stunden korrekt ausweisen.

(3)  Die Nachweise werden in tabellarischer Form mitgliederbezogen veröffentlicht. Die Veröffentlichung gibt potenziellen Auftraggebern die Möglichkeit, sich über die fachliche Qualifikation des jeweiligen Mitgliedes zu informieren.

(4)  Die Ingenieurkammer Thüringen behält sich das Recht vor, nach dem Stichprobenprinzip Kontrollen bezüglich der Teilnahme an Weiterbildungs-veranstaltungen durchzuführen.

(5)  Wenn festgestellt wird, dass die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wurde, kann die Kammer auf Antrag gestatten, dass die Fortbildung im folgenden Halbjahr nachgeholt wird.

(6)  Bei einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im europäischen Ausland erfolgten oder die nicht von einem unter § 6 Abs. 2 genannten Veranstalter organisiert und durchgeführt wurden, muss der Beleg die folgenden Mindestangaben enthalten:

  1. Thema, Inhalt und Dauer der Veranstaltung
  2. Bestätigung der Teilnahme
  3. Veranstalter

§ 5 Fortbildungsversäumnisse und Maßnahmen bei Verstößen

Die Unterlassung der Fortbildung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten des Ingenieurs dar.

(1)  Die Verletzung der Weiterbildungspflicht ist ein Verstoß gegen die Berufspflichten nach § 32 Abs. 4 des ThürAIKG und gegen den Berufsgrundsatz.

(2)  Verstöße gegen die Berufspflichten können gemäß § 34 des ThürAIKG vom Vorstand gerügt oder gemäß § 35 des ThürAIKG von einem Ehrenausschuss im Ehrenverfahren geahndet werden.

§ 6 Qualitätssicherung

(1)  Der Arbeitsausschuss “Weiterbildung“, unter Leitung eines verantwortlichen Vorstandsmitgliedes, führt Aufsicht über die Einhaltung dieser Ordnung.

(2)  Die Eignung und Qualität zu Fort- und Weiterbildungsangeboten nachstehender Veranstalter wird unterstellt:

  1. Universitäten und Hochschulen
  2. Verbände des Berufsstandes
  3. Behördeninterne Weiterbildung
  4. Angebote anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
  5. Anbieter, die im Auftrag der Ingenieurkammer Thüringen tätig sind.

(3)  Die Ingenieurkammer Thüringen behält sich das Recht vor, die Eignung und Qualität von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, hinsichtlich der Forderungen die sich aus dieser Ordnung ergeben, zu prüfen.

(4)  Die Ingenieurkammer Thüringen kann nach Maßgabe der Kostenordnung für die Anerkennung Gebühren erheben. Die Zusage ist zeitlich zu befristen und kann an Bedingungen geknüpft werden.

§ 7 Gebühren

 Die Ingenieurkammer hat das Recht, Gebühren für die Anerkennung nach § 6 zu erheben. Näheres regelt die Kostenordnung.

§ 8 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Die Weiterbildungsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. Beschlossen durch die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen am 26.10.2017. Die Fort-und Weiterbildungsordnung vom 20.11.2008 tritt an diesem Tag außer Kraft.

Erfurt, den 26.10.2017

 

Dipl.-Ing. Elmar-Dräger

Präsident

 Hauptsatzung der Ingenieurkammer Thüringen

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Architekten – und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14.12.2016 (GVBl. S. 529) hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen am 25. Oktober 2018 folgende Hauptsatzung beschlossen:

  1. Sitz der Kammer, Kammermitgliedschaft

§ 1 Sitz der Kammer

Sitz der Ingenieurkammer Thüringen (nachfolgend: Ingenieurkammer) ist Erfurt.

§ 2 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, Mitgliedschaftsanwartschaft

(1)  Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist in § 21 ThürAIKG geregelt.

(2)  Derjenige, der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder die Aufnahme als freiwilliges Mitglied beantragt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) nachzuweisen und einen Personalbogen auszufüllen.

(3)  Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist ein Führungszeugnis, eine Meldebescheinigung, der Nachweis der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie ein Nachweis über die erforderliche Berufspraxis als Ingenieur beizufügen. Beratende Ingenieure haben ferner nachzuweisen, dass sie die Berufsaufgaben unabhängig und eigenverantwortlich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürAIKG) wahrnehmen.

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 21 Abs. 1 ThürAIKG). Der Eintragungsausschuss hat seine Entscheidung innerhalb kürzester Frist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG).

(5)  Alle Mitglieder erhalten eine Urkunde über ihre Mitgliedschaft. Zusätzlich erhält jeder Beratende Ingenieur und jeder bauvorlageberechtigte Ingenieur über die Eintragung in die jeweilige Liste einen Kammerstempel, der ihn unter Angabe der Mitgliedsnummer entsprechend ausweist.

(6)  Die Vertreterversammlung kann durch Beschluss Persönlichkeiten, die sich um die Ingenieurkammer besondere Verdienste erworben haben, die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(7)  Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung (§ 21 Abs. 4 und 6 ThürAIKG).

(8)  Bei Ausscheiden eines Mitgliedes zieht der Vorstand die über die Mitgliedschaft ausgestellte Urkunde und den an das listengeführte Mitglied ausgegebenen Kammerstempel ein.

(9)  Studierende nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürAIKG, die die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und ihren Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringen haben, werden auf schriftlichen Antrag in die Interessentenliste der Ingenieurkammer eingetragen (Mitgliedschaftsanwärter, § 21 Abs. 8 Satz 1 ThürAIKG). Sie sind berechtigt, Serviceangebote der Ingenieurkammer in Anspruch zu nehmen und sich an der Kammerarbeit zu beteiligen, ohne den Rechten und Pflichten der Kammermitglieder zu unterliegen.

§ 3 Rechte der Mitglieder

(1)  Die Ingenieurkammer wahrt das Ansehen des Berufsstandes und tritt für die beruflichen Belange ihrer Mitglieder nachhaltig ein.

(2)  Die Ingenieurkammer fördert die Fortbildung ihrer Mitglieder. Dazu kann die Ingenieurkammer mit Universitäten, Fachhochschulen oder anderen geeigneten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über spezifische fachliche Bildungsmaßnahmen mit entsprechendem Abschlussprädikat abschließen. Sie berät die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und organisiert die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten.

(3)  Die Mitglieder, die kein Mitglied der Vertreterversammlung sind, haben das Recht zur nicht stimmberechtigten Teilnahme an Vertreterversammlungen.

(4)  Mitglieder haben das Recht, in die Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer gewählt zu werden. Sie wählen alle fünf Jahre die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter (§ 24 Abs. 2 ThürAIKG). Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind bei der Erfüllung der Kammeraufgaben zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.

(2)  Die Mitglieder haben die Berufspflichten (§ 32 ThürAIKG) zu erfüllen. Näheres regelt die Berufsordnung.

(3)  Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über Kammerangelegenheiten verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt insbesondere für Kenntnisse über private und berufliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und Dritten auch über die Mitgliedschaft hinaus.

§ 5 Sanktionen bei Pflichtverstößen

Die Ahndung einer schuldhaften Verletzung von Berufspflichten kann durch Rüge des Vorstandes (§ 34 ThürAIKG) oder Einleitung eines Ehrenverfahrens vor dem Ehrenausschuss erfolgen (§ 35 ThürAIKG). Die Sanktionen im Ehrenverfahren reichen vom Verweis bis hin zur Löschung der Eintragung.

  1. Vorstand, Geschäftsführung der Ingenieurkammer

§ 6 Vorstand

(1)  Die Geschäfte der Ingenieurkammer führt ein Vorstand.

(2)  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern – dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

(3)  Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung.

(4)  Die Vertreterversammlung beschließt über Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 5 ThürAIKG). Näheres über die Abberufung regelt die Wahlordnung.

§ 7 Geschäftsführung

Der Vorstand hat zur Erfüllung der Kammeraufgaben einen Geschäftsführer zu bestellen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 ThürAIKG). Er ist befugt, zur Erfüllung der Kammeraufgaben eine Geschäftsstelle zu errichten und zu betreiben.

  1. Ausschüsse

§ 8 Bildung von Ausschüssen

(1)  Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss, einen Schlichtungsausschuss und einen Ehrenausschuss. Zur Erfüllung der Kammeraufgaben werden folgende weitere Ausschüsse gebildet:

  1. Sachverständigenausschuss
  2. Widerspruchsausschuss

(2)  Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(3)  Die Ausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Eintragungsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und acht Beisitzer sowie acht stellvertretende Beisitzer. Die Beisitzer/Stellvertreter sollen folgende Fachrichtungen vertreten:
  • Bauwesen: mindestens vier Mitglieder
  • Gebäudetechnik: mindestens ein Mitglied
  • Geodäsie und sonstige Fachrichtungen: mindestens zwei Mitglieder

2. Schlichtungsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer

3. Ehrenausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer

4. Sachverständigenausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer

5. Widerspruchsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und zwei Beisitzer sowie zwei stellvertretende Beisitzer

§ 9 Rechenschaftspflicht

Die Ausschüsse sind der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.

  1. Vertretung der Ingenieurkammer

§ 10 Vertretung

Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich (§ 25 Abs. 4 Satz 1 ThürAIKG). Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 3 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 11 Geschäfte der laufenden Verwaltung

Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt (§ 25 Abs. 3 Satz 4 ThürAIKG). Näheres regelt die Geschäfts- und Haushaltsordnung des Vorstandes.

  1. Vertreterversammlung

§ 12 Einberufung

(1)  Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 3 Satz 2 ThürAIKG) mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin vom Vorstand der Ingenieurkammer einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürAIKG).

§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus einundzwanzig Mitgliedern.

§ 14 Geschäftsordnung

(1)  Die Vertreterversammlung gibt sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Geschäftsordnung.

(2)  Die erforderliche Mehrheit bei Beschlüssen regelt § 24 Abs. 4 bis 6 ThürAIKG.

  1. Beirat der Ingenieurkammer

§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Ingenieurkammer kann einen Beirat aus Vertretern von Ingenieurvereinen, Vertretern der Hoch- und Fachhochschulen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bilden. Dieser soll die Wahrnehmung der Ingenieurkammer in der Öffentlichkeit unterstützen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Fachrichtungen der Ingenieure fördern.

  1. Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung

§ 16 Beiträge

Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern Beiträge (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ThürAIKG). Die Beitragshöhe wird durch die Vertreterversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 17 Verwaltungskosten

Die Kammer erhebt für Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsverfahrenverfahren und für sonstige Amtshandlungen Verwaltungskosten (§ 37 Abs. 4 ThürAIKG). Näheres regelt die Kostenordnung.

§ 18 Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer sind ehrenamtlich tätig (§ 23 Abs. 4 Satz 1 ThürAIKG). Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand (§ 23 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG). Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.

  1. Finanzwesen der Ingenieurkammer

§ 19 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Haushaltsplan

Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr auf. Diesen legt er nach Beratung und Verabschiedung der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor.

§ 21 Rechnungsprüfer

(1)  Zur Kontrolle im Zeitraum zwischen den Vertreterversammlungen werden durch die Vertreterversammlung drei Rechnungsprüfer gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(2)  Der Vorstand legt gegenüber den Rechnungsprüfern Rechenschaft für jedes Haushaltsjahr ab. Das Ergebnis und die Schlussfolgerungen sind der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

  1. Versorgungswerk

§ 22 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder der Ingenieurkammer sind durch den Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Freistaat Bayern vom 20.05.2003 in das Versorgungswerk der Bayerischen Ingenieurversorgung Bau mit Psychotherapeutenversorgung aufgenommen.

(2)  Für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gilt die Satzung des Versorgungswerkes in der jeweils gültigen Fassung. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Versorgungswerk und die zu erwartenden Versorgungsleistungen.

  1. Bekanntmachungen

§ 23 Grundsatz

Die Bekanntmachungen der Ingenieurkammer erfolgen im Deutschen Ingenieurblatt (Regionalausgabe Thüringen) oder im Thüringer Staatsanzeiger.

§ 24 Satzungen, Satzungsgenehmigungen

(1)  Die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 erfolgt im Thüringer Staatsanzeiger (§ 36 Abs. 7 Satz 1 ThürAIKG).

(2)  Der vollständige Wortlaut aller Satzungen nach § 36 Abs. 1 ThürAIKG wird im Deutschen Ingenieurblatt (DIB), Regionalausgabe Thüringen, veröffentlicht (§ 36 Abs. 7 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 ThürAIKG).

  1. Gleichstellungsklausel

§ 25

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.

  1. Inkrafttreten

§ 26

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ingenieurkammer vom 11. Dezember 2008 (Deutsches Ingenieurblatt (DIB), Regionalausgabe Thüringen, 1-2/2009, S. 5) außer Kraft.

Erfurt, den 25. Oktober 2018

 

gez. Dipl.-Ing. Elmar-Dräger

Präsident

Ingenieurkammer Thüringen

 

Genehmigungsvermerk:
Genehmigt durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 2. Januar 2019.(Az.:21-4013/8-5-57328/2018)

 

Erfurt, den 2. Januar 2019

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

 

Im Auftrag
Jens Meißner

Kostenordnung

Die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen (nachfolgend: Ingenieurkammer) hat am 19. Oktober 2023 aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. 365), folgende Kostenordnung beschlossen:

§ 1 Kostenpflichtige Leistungen

(1) Die Ingenieurkammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieser Kostenordnung und des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Ordnung ist.

(2) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst bzw. in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird und wer Einrichtungen, Gegenstände und andere besondere Leistungen der Ingenieurkammer in Anspruch nimmt.

(2) Im Rügeverfahren ist die betroffene Person kostenpflichtig, wenn das Verfahren mit einer Rüge endet.

(3) Im Schlichtungs- und im Ehrenverfahren ist diejenige Person kostenpflichtig, der die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

(4) In wettbewerbsrechtlichen Verfahren ist diejenige Person kostenpflichtig, die die unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Kostenordnung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenordnung vom 26. Oktober 2017 (Deutsches Ingenieurblatt, Regionalausgabe Thüringen, Nr. 12/2017, S. 3) außer Kraft.

 

Erfurt, den 20. Oktober 2023

gez. Dipl.-Ing. Elmar Dräger
Präsident
Ingenieurkammer Thüringen

 

Kostenverzeichnis
(Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen)

 

Ziffer Gegenstand Gebühren EUR
1. Eintragungsverfahren
1.1 Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure 450
1.2 Gleichzeitige Beantragung der Eintragung in beide Listen nach Ziffer 1.1 750
1.3 Eintragung eines freiwilligen Mitglieds in das Mitgliederverzeichnis 195
1.4 Wechsel der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Ziffer 1.3 in eine Liste nach Ziffer 1.1 300
1.5 Eintragung eines Mitgliedschaftsanwärters in die Interessentenliste 15
1.6 Eintragung einer Berufsgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis 800
1.7 Änderung der Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis (außer Stammdaten) 250
1.8 Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten nach ThürBO (Standsicherheit, Brandschutz)
1.8.1 Kammermitglieder 300
1.8.2 Nichtkammermitglieder 450
1.9 Genehmigung der Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ 350
1.10 Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ 150
1.11 Prüfung der Gleichwertigkeit und Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ von Absolventen einer ausländischen Hochschule 650
1.12 Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen 300 bis 1.450
1.13 Durchführung einer Eignungsprüfung 600 bis 1.750
1.14 Anordnen des Ruhens der Rechte und Pflichten aus der Eintragung 100
1.15 Löschung der Eintragung natürlicher Personen
1.15.1 wegen Verzichtserklärung 80
1.15.2 aus sonstigen Gründen 250
1.16 Löschung der Eintragung einer Berufsgesellschaft
1.16.1 wegen Verzichtserklärung  80
1.16.2 aus sonstigen Gründen 250
1.17 Löschung der Eintragung in die Interessentenliste 10
1.18 Löschung der Eintragung Nachweisberechtigter nach ThürBO 80
2. Auswärtige
2.1 Prüfung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ und Ausstellen einer auf ein Jahr befristeten Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt 700
2.2 Prüfung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ in der Firma oder im Namen der Gesellschaft und Ausstellen einer auf ein Jahr befristeten Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt 1.300
2.3 Verlängerung der Bescheinigung nach Ziffer 2.1 oder 2.2 um jeweils ein Jahr 100
3. Schlichtungsverfahren
3.1 Anrufung des Schlichtungsausschusses 350
3.2 Durchführung einer Schlichtungsverhandlung 950
3.3 Auslagen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (insbes. Kosten für Sachverständigengutachten) sind zusätzlich festzusetzen
4. Ehrenverfahren
4.1 Verhandlungsgebühr pro Verhandlungstag 950
4.2 Auslagen im Rahmen des Ehrenverfahrens (insbes. Kosten der Beweiserhebung) sind zusätzlich festzusetzen
4.3 Endet das Verfahren ohne Verhängung einer Maßnahme wird keine Gebühr erhoben.
5. Sonstige Verwaltungsverfahren
5.1 Rügeverfahren wegen Berufspflichtverletzung 250
5.2 Widerspruchsverfahren 25
5.3 Prüfung des Einvernehmens für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Leistungen 250
5.4 Mahnung 30
6. Stellungnahmen | Beglaubigungen | Bescheinigungen | Veröffentlichungen  
6.1 Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen 25
6.2 Zweitausfertigung Ingenieursausweis 40
6.3 Nachforschungen zur ordnungsgemäßen Führung der Listen und Verzeichnisse 25
6.4 Beglaubigung (je Dokument) 15
6.5 Veröffentlichung auf den Internetseiten der IKTh
6.5.1 Nachweisberechtigung nach ThürBO auf www.nachweisberechtigte-thueringen.de pro Jahr 75
6.5.2 Stellenanzeigen
6.5.2.1 Erstveröffentlichung 6 Wochen 50
6.5.2.2 Verlängerung 6 Wochen 25
6.5.3 Sonstige Veröffentlichungen 40
7. Stempel  
7.1 Holzstempel 50
7.2 Automatikstempel 65
7.3 Gummiplatte für Holz- und Automatikstempel 30
8. Fortbildungsveranstaltungen
8.1 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer werden Gebühren erhoben, deren Höhe für jede Veranstaltung gesondert festgelegt wird.
8.2 Prüfung, Anerkennung und Veröffentlichung von Fortbildungsveranstaltungen anderer Fortbildungsveranstalter (Dritter)
8.2.1 Kurz- oder Halbtagsveranstaltung (max. 5 Fortbildungsstunden) 90
8.2.2 Ganztagsveranstaltung (max. 8 Fortbildungsstunden) 125
8.2.3 Mehrtagesveranstaltung 250
8.2.4 Wiederholungsveranstaltung 25