Hauptsatzung der Ingenieurkammer Thüringen
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Architekten – und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) vom 14.12.2016 (GVBl. S. 529) hat die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Thüringen am 25. Oktober 2018 folgende Hauptsatzung beschlossen:
- Sitz der Kammer, Kammermitgliedschaft
§ 1 Sitz der Kammer
Sitz der Ingenieurkammer Thüringen (nachfolgend: Ingenieurkammer) ist Erfurt.
§ 2 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, Mitgliedschaftsanwartschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist in § 21 ThürAIKG geregelt.
(2) Derjenige, der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure oder die Aufnahme als freiwilliges Mitglied beantragt, hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach dem Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) nachzuweisen und einen Personalbogen auszufüllen.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure oder die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist ein Führungszeugnis, eine Meldebescheinigung, der Nachweis der beruflichen Niederlassung oder des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie ein Nachweis über die erforderliche Berufspraxis als Ingenieur beizufügen. Beratende Ingenieure haben ferner nachzuweisen, dass sie die Berufsaufgaben unabhängig und eigenverantwortlich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThürAIKG) wahrnehmen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 21 Abs. 1 ThürAIKG). Der Eintragungsausschuss hat seine Entscheidung innerhalb kürzester Frist nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG).
(5) Alle Mitglieder erhalten eine Urkunde über ihre Mitgliedschaft. Zusätzlich erhält jeder Beratende Ingenieur und jeder bauvorlageberechtigte Ingenieur über die Eintragung in die jeweilige Liste einen Kammerstempel, der ihn unter Angabe der Mitgliedsnummer entsprechend ausweist.
(6) Die Vertreterversammlung kann durch Beschluss Persönlichkeiten, die sich um die Ingenieurkammer besondere Verdienste erworben haben, die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung (§ 21 Abs. 4 und 6 ThürAIKG).
(8) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes zieht der Vorstand die über die Mitgliedschaft ausgestellte Urkunde und den an das listengeführte Mitglied ausgegebenen Kammerstempel ein.
(9) Studierende nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürAIKG, die die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden und ihren Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringen haben, werden auf schriftlichen Antrag in die Interessentenliste der Ingenieurkammer eingetragen (Mitgliedschaftsanwärter, § 21 Abs. 8 Satz 1 ThürAIKG). Sie sind berechtigt, Serviceangebote der Ingenieurkammer in Anspruch zu nehmen und sich an der Kammerarbeit zu beteiligen, ohne den Rechten und Pflichten der Kammermitglieder zu unterliegen.
§ 3 Rechte der Mitglieder
(1) Die Ingenieurkammer wahrt das Ansehen des Berufsstandes und tritt für die beruflichen Belange ihrer Mitglieder nachhaltig ein.
(2) Die Ingenieurkammer fördert die Fortbildung ihrer Mitglieder. Dazu kann die Ingenieurkammer mit Universitäten, Fachhochschulen oder anderen geeigneten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über spezifische fachliche Bildungsmaßnahmen mit entsprechendem Abschlussprädikat abschließen. Sie berät die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung und organisiert die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten.
(3) Die Mitglieder, die kein Mitglied der Vertreterversammlung sind, haben das Recht zur nicht stimmberechtigten Teilnahme an Vertreterversammlungen.
(4) Mitglieder haben das Recht, in die Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer gewählt zu werden. Sie wählen alle fünf Jahre die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter (§ 24 Abs. 2 ThürAIKG). Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind bei der Erfüllung der Kammeraufgaben zur ehrenamtlichen Mitarbeit verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Die Mitglieder haben die Berufspflichten (§ 32 ThürAIKG) zu erfüllen. Näheres regelt die Berufsordnung.
(3) Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über Kammerangelegenheiten verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt insbesondere für Kenntnisse über private und berufliche Verhältnisse von Kammermitgliedern und Dritten auch über die Mitgliedschaft hinaus.
§ 5 Sanktionen bei Pflichtverstößen
Die Ahndung einer schuldhaften Verletzung von Berufspflichten kann durch Rüge des Vorstandes (§ 34 ThürAIKG) oder Einleitung eines Ehrenverfahrens vor dem Ehrenausschuss erfolgen (§ 35 ThürAIKG). Die Sanktionen im Ehrenverfahren reichen vom Verweis bis hin zur Löschung der Eintragung.
- Vorstand, Geschäftsführung der Ingenieurkammer
§ 6 Vorstand
(1) Die Geschäfte der Ingenieurkammer führt ein Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern – dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Vertreterversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt über Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 5 ThürAIKG). Näheres über die Abberufung regelt die Wahlordnung.
§ 7 Geschäftsführung
Der Vorstand hat zur Erfüllung der Kammeraufgaben einen Geschäftsführer zu bestellen (§ 25 Abs. 3 Satz 3 ThürAIKG). Er ist befugt, zur Erfüllung der Kammeraufgaben eine Geschäftsstelle zu errichten und zu betreiben.
- Ausschüsse
§ 8 Bildung von Ausschüssen
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss, einen Schlichtungsausschuss und einen Ehrenausschuss. Zur Erfüllung der Kammeraufgaben werden folgende weitere Ausschüsse gebildet:
- Sachverständigenausschuss
- Widerspruchsausschuss
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(3) Die Ausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:
- Eintragungsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und acht Beisitzer sowie acht stellvertretende Beisitzer. Die Beisitzer/Stellvertreter sollen folgende Fachrichtungen vertreten:
- Bauwesen: mindestens vier Mitglieder
- Gebäudetechnik: mindestens ein Mitglied
- Geodäsie und sonstige Fachrichtungen: mindestens zwei Mitglieder
2. Schlichtungsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer
3. Ehrenausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer
4. Sachverständigenausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier Beisitzer sowie vier stellvertretende Beisitzer
5. Widerspruchsausschuss: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und zwei Beisitzer sowie zwei stellvertretende Beisitzer
§ 9 Rechenschaftspflicht
Die Ausschüsse sind der Vertreterversammlung rechenschaftspflichtig.
- Vertretung der Ingenieurkammer
§ 10 Vertretung
Der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich (§ 25 Abs. 4 Satz 1 ThürAIKG). Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 3 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 11 Geschäfte der laufenden Verwaltung
Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt (§ 25 Abs. 3 Satz 4 ThürAIKG). Näheres regelt die Geschäfts- und Haushaltsordnung des Vorstandes.
- Vertreterversammlung
§ 12 Einberufung
(1) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 3 Satz 2 ThürAIKG) mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin vom Vorstand der Ingenieurkammer einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürAIKG).
§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus einundzwanzig Mitgliedern.
§ 14 Geschäftsordnung
(1) Die Vertreterversammlung gibt sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Geschäftsordnung.
(2) Die erforderliche Mehrheit bei Beschlüssen regelt § 24 Abs. 4 bis 6 ThürAIKG.
- Beirat der Ingenieurkammer
§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben
Die Ingenieurkammer kann einen Beirat aus Vertretern von Ingenieurvereinen, Vertretern der Hoch- und Fachhochschulen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens bilden. Dieser soll die Wahrnehmung der Ingenieurkammer in der Öffentlichkeit unterstützen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Fachrichtungen der Ingenieure fördern.
- Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung
§ 16 Beiträge
Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern Beiträge (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ThürAIKG). Die Beitragshöhe wird durch die Vertreterversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 17 Verwaltungskosten
Die Kammer erhebt für Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsverfahrenverfahren und für sonstige Amtshandlungen Verwaltungskosten (§ 37 Abs. 4 ThürAIKG). Näheres regelt die Kostenordnung.
§ 18 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer sind ehrenamtlich tätig (§ 23 Abs. 4 Satz 1 ThürAIKG). Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand (§ 23 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG). Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.
- Finanzwesen der Ingenieurkammer
§ 19 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Haushaltsplan
Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr auf. Diesen legt er nach Beratung und Verabschiedung der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 21 Rechnungsprüfer
(1) Zur Kontrolle im Zeitraum zwischen den Vertreterversammlungen werden durch die Vertreterversammlung drei Rechnungsprüfer gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.
(2) Der Vorstand legt gegenüber den Rechnungsprüfern Rechenschaft für jedes Haushaltsjahr ab. Das Ergebnis und die Schlussfolgerungen sind der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Versorgungswerk
§ 22 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Ingenieurkammer sind durch den Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Freistaat Bayern vom 20.05.2003 in das Versorgungswerk der Bayerischen Ingenieurversorgung Bau mit Psychotherapeutenversorgung aufgenommen.
(2) Für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gilt die Satzung des Versorgungswerkes in der jeweils gültigen Fassung. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Versorgungswerk und die zu erwartenden Versorgungsleistungen.
- Bekanntmachungen
§ 23 Grundsatz
Die Bekanntmachungen der Ingenieurkammer erfolgen im Deutschen Ingenieurblatt (Regionalausgabe Thüringen) oder im Thüringer Staatsanzeiger.
§ 24 Satzungen, Satzungsgenehmigungen
(1) Die Bekanntmachung der Genehmigung der Satzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 erfolgt im Thüringer Staatsanzeiger (§ 36 Abs. 7 Satz 1 ThürAIKG).
(2) Der vollständige Wortlaut aller Satzungen nach § 36 Abs. 1 ThürAIKG wird im Deutschen Ingenieurblatt (DIB), Regionalausgabe Thüringen, veröffentlicht (§ 36 Abs. 7 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 ThürAIKG).
- Gleichstellungsklausel
§ 25
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher Form, in weiblicher Form und divers.
- Inkrafttreten
§ 26
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ingenieurkammer vom 11. Dezember 2008 (Deutsches Ingenieurblatt (DIB), Regionalausgabe Thüringen, 1-2/2009, S. 5) außer Kraft.
Erfurt, den 25. Oktober 2018
gez. Dipl.-Ing. Elmar-Dräger
Präsident
Ingenieurkammer Thüringen
Genehmigungsvermerk:
Genehmigt durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 2. Januar 2019.(Az.:21-4013/8-5-57328/2018)
Erfurt, den 2. Januar 2019
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Im Auftrag
Jens Meißner