Hier finden Sie alle Anträge

Mitgliedsanträge

(Beratender Ingenieur, Bauvorlageberechtigter Ingenieur, Freiwilliges Mitglied, Interessentenliste für Studierende)

Zuständigkeitsfinder

Der Zuständigkeitsfinder ist ein Service des Freistaates Thüringen. Er gibt Ihnen bei Bedarf Informationen zu den Anträgen der Ingenieurkammer Thüringen: https://buerger.thueringen.de/

Anerkennung Berufsbezeichnung Ingenieur

Die Ingenieurkammer Thüringen ist zuständige Stelle nach § 1 (2) der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen – ThürES-ZustVO – vom 07.12.2009 und den §§ 3 und 4 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes – ThürAIKG – vom 14.12.2016 für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses mit einem Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie. Hierzu bedarf es einer Antragstellung auf Anerkennung.

Entscheidungen, inwieweit die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gegeben wird, obliegen dem zuständigen Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen nach Prüfung der eingereichten Unterlagen.

Bei der Prüfung kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit überwiegend technische und naturwissenschaftliche Inhalte des Studiums absolviert wurden. Hierzu bedarf es zum Nachweis u. a. der Vorlage eines Studienabschlusszeugnisses.

Einschätzungen zum voraussichtlichen Prüfungsergebnis werden aus rechtlichen Gründen durch die Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Thüringen nicht vorgenommen.

Nachweisberechtigte nach § 65 ThürBO

Die Ingenieurkammer Thüringen führt im gesetzlichen Auftrag die Liste für Nachweis­berechtigte für Standsicherheit. Erweitern Sie Ihr Tätig­keits­spektrum, stärken Sie Ihre Position am Markt und erschließen Sie sich durch zusätzliche Qualifikationen und Spezial­kenntnisse neue Auftraggeber.

Die Listen für die Nachweisberechtigten nach § 65 ThürBO werden durch die Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam mit der Architektenkammer Thüringen geführt, die Eintragung ist jedoch nicht an eine Mitgliedschaft in einer der Kammern gebunden.

Die eingetragenen Nachweisberechtigten für Standsicherheit und Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz, welche die Freigabe mittels Veröffentlichungsbogen schriftlich erklärt haben, finden Sie auf der Seite http://www.nachweisberechtigte-thueringen.de/. Eine Stichwortselektion und eine Recherche im regionalen Bereich sind möglich. Die kompletten Listen werden bei die Geschäftsstellen der Kammern (Standsicherheit: Ingenieurkammer Thüringen; Brandschutz: Architektenkammer Thüringen) geführt.


Eintragung

Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit ist ein Antrag bei der Ingenieurkammer Thüringen und für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz bei der Architektenkammer Thüringen zu stellen.

Stempel

Neben der Urkunde bietet die Ingenieurkammer Thüringen den eingetragenen Nachweisberechtigten einen entsprechenden Stempel an.

Die Ingenieurkammer Thüringen führt nach § 65 ThürBO die gemeinsame Liste der „Nachweisberechtigten für Standsicherheit“ der Ingenieurkammer Thüringen und der Architektenkammer Thüringen.

Neben der Urkunde möchte die Kammer den eingetragenen Nachweisberechtigten einen entsprechenden Stempel (wählbar in zwei Ausfertigungen) anbieten. Der Stempel ist kostenpflichtig und kann nur von der Ingenieurkammer Thüringen in Auftrag gegeben werden. Die Stempelbestellung wird den Nachweisberechtigten freigestellt.

Ansprechpartnerin

Ines Gehlhaar

Telefon: 0361 22873 56
Telefax: 0361 22873 46

E-Mail: i.gehlhaar@ikth.de

Stempelmuster

Gesellschaftsverzeichnis

Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Thüringen nach §§ 9, 10 und § 15 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG).

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